MEDIATION

Wenn der Kon­flikt zur Lösung führt

Kon­flik­te sind im Umgang mit­ein­an­der nichts unge­wöhn­li­ches. Soll­te der Kon­flikt jedoch zu einer unauf­lös­ba­ren Belas­tung wer­den, wird die­ser viel­fach vor Gericht aus­ge­tra­gen. Die Lösung des Kon­flik­tes wird dann durch einem Drit­ten (Rich­ter) vor­ge­ge­ben oder der Recht­streit endet in einem Ver­gleich.

Eine ande­re Mög­lich­keit der Kon­fliktaus­hand­lung bie­tet ein Media­ti­ons­ver­fah­ren.

Eine ande­re Mög­lich­keit der Kon­fliktaus­hand­lung bie­tet ein Media­ti­ons­ver­fah­ren. Nach § 1 Media­ti­onsG ist Media­ti­on ein ver­trau­li­ches und struk­tu­rier­tes Ver­fah­ren, bei dem Par­tei­en mit­hil­fe eines oder meh­re­rer Media­to­ren frei­wil­lig und eigen­ver­ant­wort­lich eine ein­ver­nehm­li­che Bei­le­gung ihres Kon­flikts anstre­ben. Bei dem Media­tor han­delt es sich um eine unab­hän­gi­ge und neu­tra­le Per­son ohne Ent­schei­dungs­be­fug­nis, wel­che die Par­tei­en durch die Media­ti­on führt.

Wir legen Wert dar­auf, Strei­tig­kei­ten schnell, inter­es­sen­ge­recht und zukunfts­ori­en­tiert zu lösen.

Ein Bei­spiel

Zwei Brü­der strei­ten um eine Oran­ge. Das Gezan­ke wird immer stär­ker und bei­de reden nicht mehr mit­ein­an­der. Auch die ange­ru­fe­nen Rechts­ge­lehr­ten kom­men nach etli­chen Schrift­wech­seln zu kei­nem rich­ti­gen Ergeb­nis. Schluss­end­lich lan­det der Streit (im Rah­men eines Eil­ver­fah­rens) vor einem Rich­ter. Die­ser schlägt die hälf­ti­ge Tei­lung der Oran­ge vor. Da die Sach- und Rechts­la­ge nicht ganz ein­deu­tig ist, erscheint der Ver­gleich gerecht zu sein. Den­noch fragt er die Brü­der, wofür sie denn die Oran­ge so drin­gend brau­chen wür­den. Der eine Bru­der sagt, dass er ein neu­es Gericht aus­pro­bie­ren wol­le und die Scha­le als Gewürz brau­che. Der ande­re Bru­der teilt mit, dass er nur das Frucht­fleisch essen wol­le. Bei­de wer­den sich dann sehr schnell einig. Ein Bru­der bekommt das Frucht­fleisch, der ande­re die Scha­len. Bei­de bekom­men somit mehr als in dem vor­ge­schla­ge­nen Vergleich.Insolvenzverschleppung); der Erstel­lung und Beglei­tung von Schutz­schirm­ver­fah­ren / Insol­venz­plan­ver­fah­ren.

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sechs KOMPETENZBEREICHE

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